Am 4. Oktober 2020 sprach der 29-jährige Grigoriy K. einen 26-jährigen jüdischen Studenten vor einer Synagoge in Hamburg an, bevor er ihn mit einem Klappspaten attackierte und schwer verletzte. Der Täter trug einen militärischen Tarnanzug und in seiner Jacke einen Zettel mit Hakenkreuz. Nach dem Angriff wurde der Täter von Sicherheitskräften der jüdischen Gemeinde, die an diesem Tag Sukkot, das Laubhüttenfest, feierte, und Polizist:innen überwältigt und festgenommen. Anfang Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Mordes und schwerer Körperverletzung, sah jedoch kein politisches Motiv. Stattdessen sei die psychische Erkrankung als Motiv für die Tat ausschlaggebend. Am 12. Februar 2021 begann der Prozess, der am 26. Februar 2021 mit einem Urteil wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung endete. Demnach muss K. wegen seiner Erkrankung dauerhaft in eine Psychiatrie. Obwohl es sich bei der Tat laut der Richterin „um einen gezielten Angriff auf eine Person jüdischen Glaubens“ gehandelt habe, sei die Tat unpolitisch und auf Wahnvorstellungen zurückzuführen, die sich gegen das Judentum richten würden. Entsprechend deutliche Kritik äußerte die jüdische Gemeinde, die eine tiefergehende Aufklärung forderte. Eine Revision des Angeklagten wies der Bundesgerichtshof am 13. Juli 2021 als unbegründet zurück. Auch wenn vor Gericht ein politisches Motiv in der Anklage ausgeschlossen und eine psychologische Erkrankung zur Tatmotivation herangezogen wurde, deuten die Ausführungen der Richterin, die Tat und die dazu bekannten Informationen in mehrfacher Hinsicht auf eine antisemitische Tat hin. Grundsätzlich schließen ideologische Überzeugungen und psychische Erkrankungen einander nicht aus. Der gezielte Angriff auf einen erkennbar jüdischen Menschen und der Entschluss, ihm mit einer Tatwaffe lebensbedrohliche Verletzungen an einem symbolträchtigen jüdischen Feiertag zuzufügen, erfüllen die Charakteristiken von Rechtsterrorismus, weshalb diese Tat als Verdachtsfall aufgeführt wird.
Am 26. Februar 2021 wurde Grigoriy K. u. a. nach §§ 212, 22 StGB zu einer dauerhafte Unterbringung in der Psychiatrie verurteilt.
Urteil:
26.02.2021 - Grigoriy K. - dauerhafte Unterbringung in der Psychiatrie - (§ 211,22)